EBC Newsletter April
2011 Das Wichtigste aus Recht, Steuern und
Wirtschaft

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| - Pflichten für Hersteller und
Importeure |
| - Kundenschutzklausel statt
Konkurrenzverbot |
| - Reduktion des Schadenersatzes
bei Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung |
| - Lohnsummenabstimmung
wichtig |
| - Arbeitszeitkontrolle als
Pflicht? |
| - Taggeld-Formulierungen in den
Arbeitsverträgen prüfen |
| - Können Mitarbeitende
zu Weiterbildungen verpflichtet
werden? |
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Editorial
Guten Tag [Anrede]
[Nachname]
Wir freuen uns, Ihnen die aktuelle Ausgabe unseres EBC
Newsletters rund um die Themen Recht, Steuern und Wirtschaft senden zu
dürfen. Bei allfälligen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Informationen zu unserem Unternehmen finden Sie unter www.ebc-bc.ch.
Wir wünschen
Ihnen viel Vergnügen beim Lesen.
Falls Sie den
Newsletter nicht mehr wünschen, können Sie am Ende des E-Mails den
Abmeldelink betätigen.
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Pflichten für Hersteller und
Importeure
Das neue Produktsicherheitsgesetz PsG, das am 1.7.2010 in Kraft
getreten ist, bringt zahlreiche neue Pflichten für Hersteller und
Importeure von Konsumgütern. Da diese sogenannten
Nachmarktpflichten so umfangreich sind, hat der
Gesetzgeber den Unternehmen bis am 31.12.2011 Zeit
eingeräumt, die Arbeiten bis dann abzuschliessen.
Das neue PsG ist
nur anwendbar, wenn keine anderen Bestimmungen mit demselben Ziel
bestehen. Es gibt über 100 sektorielle Spezialerlasse; deshalb muss jedes
Unternehmen individuell prüfen, ob nicht ein branchenspezifischer
Spezialerlass besteht, wie z.B. das Lebensmittelgesetz oder die
Gebrauchsständeverordnung.
Hersteller und Importeure, die ein
Produkt für Konsumenten in Verkehr bringen, müssen neu folgende Aufgaben
erledigen:
- Erkennen von Gefahren: Das Gesetz schreibt vor,
dass die Unternehmen ihre Produkte aktiv beobachten, z.B. mit
Stichproben. Meldungen in den Medien über ihre Produktgattung müssen
aktiv verfolgt werden. Mit einer aktiven Gefahrenprognostik sollen alle
denkbaren Risiken eliminiert werden, welche die Sicherheit und
Gesundheit Dritter gefährden könnte.
- Gefahrenabwehr vorbereiten: Hersteller und
Importeure müssen alle möglichen Vorkehrungen treffen, um allfällige
Gefahren eines Produkts abwenden zu können. Dazu gehören die genaue
Identifizierung des Produkts und ein sog. Rückrufmanagement. Das
Rückrufmanagement umfasst einen Massnahmenplan, der in Krisensituationen
Verkaufsstopps, Rücknahmen, Rückrufe usw. umfasst.
- Rückverfolgbarkeit der Produkte: Die Produkte
müssen sowohl „upstream“ als auch „downstream“ rückverfolgt werden
können. „Upstream“ heisst, dass nachgewiesen werden muss, woher das
Produkt bezogen wurde. „Downstream“ bedeutet, dass bis zur letzten
Vertriebsstufe angegeben werden kann, wohin das Produkt verkauft wurde.
Dazu sind Fabrikationsnummern, Modelle oder Chargenangaben nötig.
- Umgang mit Reklamationen: Beschwerden von Kunden
sollen gemäss Gesetz systematisch erfasst und darauf geprüft werden, ob
sie sicherheitsrelevante Fragen betreffen.
Die aufgeführten Nachmarktpflichten enden mit der Gebrauchsdauer des
Produkts. An der Haftung für fehlerhafte Produkte ändert
das aber nichts, sie verwirkt erst 10 Jahre nach der
Inverkehrsbringung des Produkts.
Hat der Hersteller oder Importeur
Grund zur Annahme, dass von seinem Produkt eine Gefahr ausgeht, so muss er
der zuständigen Behörde Meldung machen. Dabei hat er auch über die
Massnahmen zu informieren, die er zur Abwendung der Gefahren getroffen hat
(z. B. Verkaufsstopp, Rückruf). Wer diese Mitteilungspflicht vorsätzlich
oder fahrlässig verletzt, macht sich strafbar.
Und ergibt eine
Kontrolle der Behörden, dass die Sicherheitsanforderungen nicht
eingehalten worden sind, kann u.a. das weitere Inverkehrbringen
eines Produkts verboten werden und, sofern erforderlich, die
Bevölkerung gewarnt werden.
Empfehlung: Um
Sanktionen zu entgehen und Haftungsrisiken zu vermeiden, empfiehlt es
sich, die unternehmensinternen Abläufe einer Prüfung zu unterziehen. Dies
gilt insbesondere für das Beschwerdemanagement sowie das
Qualitätssicherungssystem samt Sicherstellung der
Rückverfolgungspflichten. |
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Kundenschutzklausel statt
Konkurrenzverbot
Mitarbeitende, die das Unternehmen
verlassen, werden oft mit einem Konkurrenzverbot belegt. Vielfach ist das
Konkurrenzverbot so umfassend, dass es dem Mitarbeitenden praktisch seine
Weiterarbeit in einer Branche verunmöglicht. Solche umfassenden
Konkurrenzverbote haben vor Gericht wenig Chance auf
Durchsetzung.
Einfacher anzuwenden sind sog. Kundenschutzklauseln.
Damit wird dem Arbeitnehmer die nachvertragliche Konkurrenzierung als
solche nicht verboten. Er darf sich also durchaus bei einem Wettbewerber
anstellen lassen oder als Selbständigerwerbender eine konkurrenzierende
Arbeit aufnehmen.
Hingegen verbietet die Kundenschutzklausel die
Abwerbung von bestehenden Kunden während eines bestimmten
Zeitraums nach Vertragsende. Häufig werden die Klauseln mit
Konventionalstrafen belegt. Kundenschutzklauseln müssen wie
Konkurrenzverbote schriftlich formuliert sein und unterliegen den gleichen
Anforderungen wie die Konkurrenzverbote.
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Reduktion
des Schadenersatzes bei Nichtbeachtung der
Gebrauchsanweisung
In einem kürzlich publizierten Urteil
hat das Bundesgericht entschieden, dass der Schadenersatzanspruch aus dem
Produktehaftpflichtgesetz infolge Selbstverschuldens reduziert wird, wenn
ein elektrisches Gerät trotz Hinweis in der Gebrauchsanleitung nach der
Benutzung nicht vom Stromnetz getrennt wird. Es werde erwartet, dass die
Gebrauchsanleitung vor der ersten Anwendung im Detail
studiert wird. Es sei vom Hersteller oder Verkäufer nicht nötig,
dass banale Anweisungen besonders hervorgehoben werden müssen. Das
Bundesgericht unterstreicht mit diesem Urteil die Bedeutung der
Selbstverantwortung beim Umgang mit Produkten, bzw. Geräten mit
Gefahrenpotenzial. (Quelle: BGE 4A_319/2010)
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Lohnsummenabstimmung
wichtig
Bei vielen Unternehmen ist der Personalaufwand
eine der grössten Positionen in der Erfolgsrechnung. Dabei kann eine
fehlerhafte Deklaration und Abrechnung von Sozialversicherungen erhebliche
finanzielle Risiken bergen. Einerseits aufgrund der Wesentlichkeit der
Beträge und andererseits aufgrund des Umstandes, dass
Arbeitgeberkontrollen/AHV-Revisionen nur ca. alle 5 Jahre stattfinden. So
können sich mögliche Differenzen oder Fehler über mehrere Jahre
summieren.
Als einfache aber effektive Kontrolle bietet sich die
Lohnsummenabstimmung an. Bei der Lohnsummenabstimmung
werden die Zahlen aus der Finanzbuchhaltung mit der AHV-Abrechnung
und/oder bereits mit der Lohnsummenmeldung abgestimmt. Eventuelle nicht
über die Lohnbuchhaltung erfasste oder falsch erfasste Auszahlungen an das
Personal können so erkannt werden.
Die Revisoren, die
Arbeitgeberkontrollen für die AHV durchführen, verlangen eine
entsprechende Lohnsummenabstimmung. Die Lohnsummenabstimmung muss bereits
vor der Arbeitgeberkontrolle vorliegen.
Empfehlenswert ist es,
diese Lohnsummenabstimmung jährlich bei der Erstellung der
AHV-Lohndeklarationen durchzuführen und mit den Lohnunterlagen zu
archivieren.
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Arbeitszeitkontrolle
als Pflicht?
Beim Ausscheiden eines Mitarbeitenden bleiben in der Endabrechnung in
vielen Fällen Ferien- und Überstundenguthaben übrig. Um bei allfälligen
arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen Klarheit zu schaffen, sollte der
Unternehmer die Arbeitszeit seiner Mitarbeitenden aus eigenem
wirtschaftlichem Interesse erfassen. Dadurch hat er eine Kontrolle, ob die
vereinbarten Arbeitszeiten eingehalten werden. Zudem lassen sich bei der
Lohnabrechnung Ende Monat zeitraubende und unangenehme Diskussionen
vermeiden. Aufgrund des Arbeitsgesetzes muss der Arbeitgeber die
geleistete (tägliche und wöchentliche) Arbeitszeit inklusive Ausgleichs-
und Überzeitarbeit belegen können. Als Folge des gesetzlichen
Gesundheitsschutzes geht die Verordnung noch weiter. Aus den Unterlagen
müssen auch die Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr
hervorgehen.
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Taggeld-Formulierungen in den
Arbeitsverträgen prüfen
Die Schadenminderungspflicht in
den Krankentaggeld-Versicherungen beinhaltet oft, dass Personen, die nicht
mehr in den Betrieb eingegliedert werden können, sich innert drei
Monaten Arbeit in einem anderen Erwerbszweig suchen
müssen. Darum ist es wichtig, dass in den Arbeitsverträgen nicht steht,
dass der Mitarbeitende z.B. während 730 Tagen zu 80% des AHV-Lohns
versichert ist. Stattdessen sollte formuliert sein, dass die Tagesgelder
im Rahmen der gültigen Versicherungsbedingungen
entrichtet werden. |
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Können Mitarbeitende zu Weiterbildungen
verpflichtet werden?
Die Frage, ob ein Arbeitgeber seine
Mitarbeitenden zu einem Weiterbildungskurs verpflichten kann, ist im
Obligationenrecht nicht geregelt.
Gemäss OR 321d hat der
Arbeitgeber ein Weisungsrecht. Aus diesem könnte man
ableiten, dass er seine Mitarbeiter in Seminare schicken kann, die direkt
mit der Ausübung des Berufs zu tun haben. Dann hätte er gemäss OR Art.
327a auch die Kosten zu tragen.
Erweist sich ein Kurs als vollends
unseriös oder hat er nichts mit dem Beruf zu tun, dann haben die
Mitarbeiter das Recht, diesen sofort abzubrechen. Sie
können sich dabei auf OR Art. 328 berufen, nach dem der Arbeitgeber die
Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen hat. |
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