EBC Newsletter März
2011 Das Wichtigste aus Recht, Steuern und
Wirtschaft

|
| - Bedingungen für bezahlte
Ferienentschädigung |
| - Vertrauensarzt bei Zweifel an
Arztzeugnis beziehen |
| - Lohn oder
Dividende? |
| - Verträge zwischen der
Gesellschaft und ihrem Vertreter |
| - Wie vorgehen, wenn ein Mitarbeiter
einen dubiosen Registereintrag unterschrieb? |
| - Familienzulagenregister online
einsehbar |
|
Editorial
Guten Tag [Anrede]
[Nachname]
Wir freuen uns, Ihnen die aktuelle Ausgabe unseres EBC
Newsletters rund um die Themen Recht, Steuern und Wirtschaft senden zu
dürfen. Bei allfälligen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Informationen zu unserem Unternehmen finden Sie unter www.ebc-bc.ch.
Wir wünschen
Ihnen viel Vergnügen beim Lesen.
Falls Sie den
Newsletter nicht mehr wünschen, können Sie am Ende des E-Mails den
Abmeldelink betätigen.
|
|
 |
Bedingungen für bezahlte
Ferienentschädigung
Das Bundesgericht ist sehr streng: wer Ferien unzulässiger Weise
ausbezahlt anstelle zu gewähren, riskiert die Ferien nochmals an seinen
Mitarbeitenden zu bezahlen. Die einzigen Ausnahmen Ferien auszuzahlen
sind:
- das Arbeitsverhältnis ist sehr kurz, höchstens zwei Monate.
- das Arbeitsverhältnis wird immer wieder für eine oder mehrere Wochen
unterbrochen. Der Mitarbeitende erscheint sehr unregelmässig und kann
sich so wochenweise erholen.
Damit die entgeltliche Ferienabgeltung auch anerkannt wird, sind
folgende Voraussetzungen einzuhalten:
- im schriftlichen Arbeitsvertrag muss vereinbart sein, dass die
Ferien mit Lohnzuschlägen abgegolten werden
- die Ferienentschädigung muss auf jeder Lohnabrechnung aufgeführt
sein, entweder mit Prozentangaben oder mit dem entsprechenden Betrag
Ein Hinweis auf irgendwelche Personalreglemente, die Lohnzuschläge
regeln, reicht nicht aus. Die Regelung der ausbezahlten
Ferienentschädigung muss vom Mitarbeitenden unterschrieben sein. |
>> zum Anfang
|
|

Vertrauensarzt bei Zweifel an Arztzeugnis
beziehen
Hat der Arbeitgeber Zweifel am Arztzeugnis des
Mitarbeitenden, kann er verlangen, dass sich der Arbeitnehmer von einem
Vertrauensarzt untersuchen lässt. Weigert sich der betroffene
Mitarbeitende, so kann der Arbeitgeber unter Einhaltung einer Frist und
Angabe der Konsequenzen die Lohnfortzahlung verweigern.
|
>> zum Anfang
|
|
Lohn
oder Dividende?
Inhaber von Aktiengesellschaften oder
GmbHs, die sich den Gewinn ihres Unternehmens als Dividende auszahlen,
müssen ihn gleich zweimal versteuern: Auf den Gewinn fallen Ertragssteuern
an und auf der Dividende Einkommenssteuern. Trotz der privilegierten
Besteuerung, die seit Anfang 2009 gilt, herrscht immer noch Unsicherheit
über das optimale Mittel zwischen Lohn oder Dividende.
Das Gesetz sagt, dass Dividenden,
Liquidationsüberschüsse und geldwerte Leistungen aus Kapitalgesellschaften
bei der direkten Bundessteuer reduziert besteuert werden, falls der
Gesellschafter eine Beteiligungsquote von mindestens 10 Prozent hält. Ist
die Beteiligung im Privatvermögen, werden Dividenden zu 60 Prozent
besteuert. Stellt die Beteiligung Geschäftsvermögen dar, sind Dividenden
zu 50 Prozent steuerbar.
Vordergründig spricht die reduzierte
Steuerbelastung dafür, den Lohn zu kürzen und die Dividende zu erhöhen.
Somit lassen sich auf der einen Seite Sozialversicherungsabgaben und auf
der anderen Seite Einkommenssteuern sparen. Diese Betrachtung fasst aber
zu kurz, denn neben der Steuerbelastung ist folgendes zu beachten.
- Vorsorge und Risikoabsicherung: Der tatsächlich
abgerechnete Jahreslohn ist die Grundlage für Versicherungsleistungen
wie AHV, BVG, UVG und KTG. Reduziert sich der Jahreslohn, reduziert sich
auch die Versicherungsbasis. Dadurch wird im Invaliditäts- und Todesfall
weniger ausbezahlt und führt beim BVG zu einem tieferen Alterskapital.
Zusätzlich wird es schwieriger, steuerbegünstigte Einkäufe ins BVG zu
leisten.
- Vermögenssteuerwert: Reduziert sich der Lohn des
Geschäftsführers zugunsten einer höheren Dividende, vergrössert sich der
Gewinn der Gesellschaft und es wird mehr Vermögenssteuern fällig. Der
Vermögenssteuerwert ermittelt sich aus Substanz- und Ertragswert, wobei
der Ertragswert mehrfach gewertet wird. Der meistens tiefere
Kapitalisierungssatz resultiert dann in höheren Unternehmenswerten, die
schlussendlich beim Unternehmer privat der Vermögenssteuer unterliegen.
- Nicht mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter:
Nicht in der Firma mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter
profitieren von einer Dividendenerhöhung zulasten des
Geschäftsführerlohnes einseitig, ohne eine Mehrleistung erbringen zu
müssen. Da sich die Steuerbelastung zwischen Lohn und Dividende nur um
ein paar Prozente unterscheidet, wäre so der geschäftsführende
Hauptaktionär meistens schlechter gestellt.
- Aufrechnungen durch die Ausgleichskasse: Die
Ausgleichskassen qualifizieren übersetzte Dividenden, die zulasten von
Geschäftsführern ausgeschüttet wurden, um und unterstellen sie der
AHV-Beitragspflicht. Eine solche Umqualifikation hat zur Folge, dass die
zusätzlichen Lohnkosten bei den direkten Steuern nicht mehr geltend
gemacht werden können.
Empfehlung: Der Lohn des als Geschäftsführer
arbeitenden Inhabers sollte nach Marktkriterien bestimmt werden. Im
Hinblick auf einen Verkauf, die Nachfolgeregelung oder die Aufnahme von
Partnern ist darauf zu achten, dass das Unternehmen nicht mit
einbehaltenen Bilanzgewinnen belastet wird. Eine individuelle Beratung ist
in jedem Fall anzuraten. |
>> zum Anfang
|
|

Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem
Vertreter
Ein In-sich-Geschäft bezeichnet eine
Vereinbarung, bei welcher die eine Vertragspartei bzw. deren Vertreter
identisch ist mit der anderen Vertragspartei bzw. deren Vertreter. Also
zum Beispiel wenn der Geschäftsführer und der Verwaltungsrat eine Person
sind. Man spricht in diesen Fällen auch von Selbstkontrahieren oder
Doppelvertretung. Es ergibt sich von selbst, dass in derartigen
Situationen Interessenkonflikte entstehen. Sie betreffen sowohl die
Aktiengesellschaft als auch die GmbH und Genossenschaften und müssen
zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Typische Fälle
von In-sich-Geschäften sind:
- Arbeitsverträge mit Allein- oder Mehrheitsaktionären
- Dienstleistungen und Warenverkäufe an den Aktionär
- Honorarvereinbarungen mit den Verwaltungsräten
- Kontokorrent- und Darlehensverträge zwischen der Gesellschaft und
einem Aktionär
- Mietverträge für Liegenschaften im Eigentum des Aktionärs
Vereinbarte Leistungen sind am besten mit Marktpreisen oder anhand
objektiver Beurteilungskriterien festzusetzen. Empfehlenswert ist die
vorgängige oder nachträgliche Genehmigung des Geschäfts durch ein über-
bzw. nebengeordnetes Organ. Leistungen der Gesellschaft an den Aktionär
unter 1'000 Franken müssen nicht schriftlich geregelt sein.
Bei
Missachtung der Formvorschriften ist ein Vertrag nichtig, das heisst, er
ist nie zustande gekommen. Entsteht auf Grund eines solchen Geschäftsfalls
dem Unternehmen einen Schaden, so riskiert der Verwaltungsrat eine
Verantwortlichkeitsklage. |
>> zum Anfang
|
Wie
vorgehen, wenn ein Mitarbeiter einen dubiosen Registereintrag
unterschrieb?
Oft versuchen suspekte Unternehmen, eine Gebühr für die Registrierung
oder die Änderung eines Registereintrags bei Firmen zu erzwingen. Mit
Tricks bringen sie Mitarbeitende oder sogar den Geschäftsführer dazu,
Verlängerungen für Einträge oder Verträge zu unterschreiben, die nichts
mit dem Handelsregister oder anderen amtlichen Einträgen zu tun haben.
Dabei lohnt es sich, folgende Vorsichtsmassnahmen zu
beherzigen:
- Mitarbeitende sollen informiert werden, dass unaufgeforderte
Offerten und Rechnungen von unbekannten Unternehmen sofort dem
Geschäftsführer übermittelt werden sollen. Er kann dann entscheiden, ob
sie gleich vernichtet werden.
- Wer feststellt, dass doch aus Versehen eine solche Offerte
unterschrieben wurde, sollte den Vertrag mit einem eingeschriebenen
Brief anfechten. Darin teilt man dem Anbieter mit, dass man durch das
Formular getäuscht wurde und der Vertrag deshalb angefochten wird. Damit
ist der Vertrag ungültig.
- Oder falls ein Mitarbeiter unterschrieben hat, der keine
Unterschriftsberechtigung hat, pocht man darauf, dass kein Vertrag
zustande gekommen ist.
- Erhält man trotz Einspruchs Post von einem Inkassobüro mit einer
Forderung, so ist das Inkassounternehmen ebenfalls mit einem
eingeschriebenem Brief zu informieren, dass der Vertrag wegen
absichtlicher Täuschung beziehungsweise Grundlagenirrtum angefochten
wurde. Somit ist der Vertrag ungültig und die Rechnung hinfällig. Die
Rechnung darf nicht bezahlt werden. Sollte danach ein Zahlungsbefehl
eintreffen, ist spätestens innerhalb von zehn Tagen Rechtsvorschlag zu
erheben. Durch den Rechtsvorschlag wird die Betreibung gestoppt. Der
Beweis, dass die Forderung berechtigt ist, obliegt der dubiosen
Gesellschaft. In der Regel wird diese mangels Erfolgschancen auf weitere
rechtliche Schritte verzichten.
|
>> zum Anfang
|
 |
|
Familienzulagenregister online
einsehbar
Mit dem Familienzulagenregister
will der Bund dafür sorgen, dass für das gleiche Kind nicht
mehrmals Familienzulagen bezogen werden können. Nachdem die nötigen
gesetzlichen Grundlagen letzten Oktober in Kraft getreten und die
technischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, wurde das
Familienzulagenregister am 1. Januar 2011 in Betrieb
genommen. Über einen beschränkten Zugang über Internet können Eltern und
Arbeitgeber überprüfen, ob und über welche Familienausgleichskasse für ein
Kind bereits Zulagen bezogen werden. Online einsehbar ist das Register mit
dem Link www.infoafam.zas.admin.ch. |
>> zum Anfang
|
|
Rechtlicher Hinweis: Trotz gewissenhafter Bearbeitung und
sorgfältiger Recherche kann keine Haftung für den Inhalt der Beiträge
übernommen werden. Konsultieren Sie im Zweifelsfalle eine Fachperson. Ihre
E-Mail Adresse beziehen wir aus der EBC Kontaktdatenbank. Der Newsletter
erscheint max. einmal monatlich. Bei Fragen oder Unklarheiten kontaktieren
Sie uns bitte über info@ebc-bc.ch.
Für die Abmeldung des Newsletters bitte HIER
klicken.
Copyright 2011 by EBC Business
Centers |